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JS 2002 110

Obergericht, Justizkommission — JS 2002 110

Zug OG ·Justizkommission · 2003-01-17 · Deutsch ZG

Art. 63 ff. IRSG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Es ist grundsätzlich Sache der schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den ausländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Sie sind verpflichtet, den ausländischen Behörden sämtliche Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können; auch handschriftliche Gesprächsnotizen können darunter fallen. Die Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen mit der Begründung, der ersuchende Staat verfüge bereits über genügende Beweismittel, ist nicht zulässig.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 a) Für die Gewährung der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem sowohl Deutsch- land als auch die Schweiz beigetreten sind, sowie der zwischen den beiden Staaten bestehende Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) anwendbar. Soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, gelangt ergänzend das interne Recht der Schweiz, also das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 / 4. Oktober 1996 (IRSG) und die dazugehörige Ausführungsver- ordnung vom 24. Februar 1982 / 9. Dezember 1996 (IRSV) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache der schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den auslän- dischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Daher ist es nicht zulässig, die Auswahl der für das ausländische Strafverfahren erheblichen Ak- ten vollständig den ausländischen Behörden zu überlassen. Indessen ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet zu beweisen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Ob die Beschuldigten die ihnen vor- 241

geworfenen Taten begangen haben, ist ausschliesslich im ausländischen Straf- verfahren zu prüfen. Die schweizerischen Behörden sind deshalb verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen. Massgeblich ist die potenzielle Erheblichkeit der beschlag- nahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten dieje- nigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 371).

c) Die Beschwerdeführerin bestreitet allgemein die Bedeutung der ausge- sonderten Unterlagen für das deutsche Strafverfahren mit dem Hinweis, es handle sich einerseits um persönliche Unterlagen, für welche überdies keine Aufbewahrungspflicht nach schweizerischem Recht bestehe, und andererseits könnten die nötigen Informationen über abgeschlossene Geschäfte auch in Deutschland über die Grundbuch- und Handelsregisterämter beschafft wer- den. Mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft, aus den ausgesonderten Unterlagen liessen sich Schlussfolgerungen auf die geschäftlichen Beziehun- gen des Angeschuldigten K. ziehen, setzt sich die Beschwerdeführerin hinge- gen nicht auseinander, sondern wiederholt vielmehr grösstenteils ihre bereits vor Erlass der Schlussverfügung ausgeführten Argumente. Gemäss der vor- angehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ersuchen- den Behörde jedoch alles herauszugeben, was sich auf den im Rechtshilfeer- suchen enthaltenen Verdacht beziehen könnte. Können die beschlagnahmten Unterlagen als Indizien oder Beweise im Strafverfahren dienen bzw. besteht die Möglichkeit, aus ihnen Schlussfolgerungen auf den inkriminierten Sach- verhalt ziehen zu können, sind diese an die ersuchende Behörde herauszuge- ben. Wie der zuständige Staatsanwalt nach eingehender Prüfung in seinen Erwägungen zutreffend festhielt, besteht diese Möglichkeit bezüglich der aus- gesonderten Dokumente, insbesondere in Bezug auf die beschlagnahmten handschriftlichen Gesprächsnotizen von R. Hierzu äussert sich die Beschwer- deführerin nicht. Im Übrigen ist die Argumentation betreffend Einsichtnah- me bei Grundbuch- und Handelsregisterämtern in Deutschland nicht stich- haltig. Es ist dadurch noch lange nicht gewährleistet, dass entsprechende Nachfragen bei den zuständigen Ämtern überhaupt die gleichen Informatio- nen zu Tage fördern würden; beispielsweise würden auf diesem Wege allen- falls nicht sämtliche durchgeführten oder auch geplanten Geschäfte erfasst werden und ist zudem nicht ausgeschlossen, dass sich aus den handschriftli- chen Notizen darüber hinausgreifende Indizien für die Gegenstand des Ersu- 242

chens bildenden strafbaren Handlungen ergeben. Hinzu kommt, dass die schweizerische Behörde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die ent- sprechenden Unterlagen nicht unter Berufung auf das Verhältnismässigkeits- prinzip verweigern kann, mit der Begründung, der ersuchende Staat verfüge bereits über genügende Beweismittel (BGE 113 Ib 164). Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass es sich unter anderem um handschriftliche Gesprächsnotizen handelt, oder die Möglichkeit, dass allenfalls eine entsprechende buchhalterische Aufbewah- rungspflicht fehlt, einer Herausgabe der besagten Unterlagen entgegenste- hen könnten. Grundsätzlich sind sämtliche vorhandenen Unterlagen, welche Aufschluss über den inkriminierten Sachverhalt geben können, zu berück- sichtigen und herauszugeben. Die Frage, ob diese Unterlagen überhaupt hätten aufbewahrt werden müssen, spielt dabei keine Rolle. Es ist darüber hinaus nicht Sache der schweizerischen Behörde, die Untersuchungsmass- nahmen der ersuchenden Behörde zu werten. In komplexen Fällen ist einzig die mit der Untersuchung selbst befasste Behörde in der Lage, abschliessend zu beurteilen, ob und welche Dokumente sich als belastende und entlasten- de Beweismittel eignen (vgl. BGE 115 Ib 83). Die Staatsanwaltschaft hat ein- zig zu prüfen, ob die Unterlagen, um die jene ersucht, für das ausländische Strafverfahren grundsätzlich erheblich sein können, bzw. sind nur jene nicht zu übermitteln, bei welchen eine solche Erheblichkeit eindeutig verneint werden kann. Wie bereits ausgeführt und von der Staatsanwaltschaft nach eingehender Prüfung richtig festgehalten, kann vorliegend nicht mit Sicher- heit ausgeschlossen werden, dass die ausgesonderten Dokumente für das Strafverfahren in Deutschland von Bedeutung sind. Justizkommission, 17. Januar 2003 243

E. 2a Für die Gewährung der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem sowohl Deutsch- land als auch die Schweiz beigetreten sind, sowie der zwischen den beiden Staaten bestehende Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) anwendbar. Soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, gelangt ergänzend das interne Recht der Schweiz, also das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 / 4. Oktober 1996 (IRSG) und die dazugehörige Ausführungsver- ordnung vom 24. Februar 1982 / 9. Dezember 1996 (IRSV) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

E. 2b Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache der schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den auslän- dischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Daher ist es nicht zulässig, die Auswahl der für das ausländische Strafverfahren erheblichen Ak- ten vollständig den ausländischen Behörden zu überlassen. Indessen ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet zu beweisen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Ob die Beschuldigten die ihnen vor- 241

geworfenen Taten begangen haben, ist ausschliesslich im ausländischen Straf- verfahren zu prüfen. Die schweizerischen Behörden sind deshalb verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen. Massgeblich ist die potenzielle Erheblichkeit der beschlag- nahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten dieje- nigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 371).

E. 2c Die Beschwerdeführerin bestreitet allgemein die Bedeutung der ausge- sonderten Unterlagen für das deutsche Strafverfahren mit dem Hinweis, es handle sich einerseits um persönliche Unterlagen, für welche überdies keine Aufbewahrungspflicht nach schweizerischem Recht bestehe, und andererseits könnten die nötigen Informationen über abgeschlossene Geschäfte auch in Deutschland über die Grundbuch- und Handelsregisterämter beschafft wer- den. Mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft, aus den ausgesonderten Unterlagen liessen sich Schlussfolgerungen auf die geschäftlichen Beziehun- gen des Angeschuldigten K. ziehen, setzt sich die Beschwerdeführerin hinge- gen nicht auseinander, sondern wiederholt vielmehr grösstenteils ihre bereits vor Erlass der Schlussverfügung ausgeführten Argumente. Gemäss der vor- angehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ersuchen- den Behörde jedoch alles herauszugeben, was sich auf den im Rechtshilfeer- suchen enthaltenen Verdacht beziehen könnte. Können die beschlagnahmten Unterlagen als Indizien oder Beweise im Strafverfahren dienen bzw. besteht die Möglichkeit, aus ihnen Schlussfolgerungen auf den inkriminierten Sach- verhalt ziehen zu können, sind diese an die ersuchende Behörde herauszuge- ben. Wie der zuständige Staatsanwalt nach eingehender Prüfung in seinen Erwägungen zutreffend festhielt, besteht diese Möglichkeit bezüglich der aus- gesonderten Dokumente, insbesondere in Bezug auf die beschlagnahmten handschriftlichen Gesprächsnotizen von R. Hierzu äussert sich die Beschwer- deführerin nicht. Im Übrigen ist die Argumentation betreffend Einsichtnah- me bei Grundbuch- und Handelsregisterämtern in Deutschland nicht stich- haltig. Es ist dadurch noch lange nicht gewährleistet, dass entsprechende Nachfragen bei den zuständigen Ämtern überhaupt die gleichen Informatio- nen zu Tage fördern würden; beispielsweise würden auf diesem Wege allen- falls nicht sämtliche durchgeführten oder auch geplanten Geschäfte erfasst werden und ist zudem nicht ausgeschlossen, dass sich aus den handschriftli- chen Notizen darüber hinausgreifende Indizien für die Gegenstand des Ersu- 242

chens bildenden strafbaren Handlungen ergeben. Hinzu kommt, dass die schweizerische Behörde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die ent- sprechenden Unterlagen nicht unter Berufung auf das Verhältnismässigkeits- prinzip verweigern kann, mit der Begründung, der ersuchende Staat verfüge bereits über genügende Beweismittel (BGE 113 Ib 164). Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass es sich unter anderem um handschriftliche Gesprächsnotizen handelt, oder die Möglichkeit, dass allenfalls eine entsprechende buchhalterische Aufbewah- rungspflicht fehlt, einer Herausgabe der besagten Unterlagen entgegenste- hen könnten. Grundsätzlich sind sämtliche vorhandenen Unterlagen, welche Aufschluss über den inkriminierten Sachverhalt geben können, zu berück- sichtigen und herauszugeben. Die Frage, ob diese Unterlagen überhaupt hätten aufbewahrt werden müssen, spielt dabei keine Rolle. Es ist darüber hinaus nicht Sache der schweizerischen Behörde, die Untersuchungsmass- nahmen der ersuchenden Behörde zu werten. In komplexen Fällen ist einzig die mit der Untersuchung selbst befasste Behörde in der Lage, abschliessend zu beurteilen, ob und welche Dokumente sich als belastende und entlasten- de Beweismittel eignen (vgl. BGE 115 Ib 83). Die Staatsanwaltschaft hat ein- zig zu prüfen, ob die Unterlagen, um die jene ersucht, für das ausländische Strafverfahren grundsätzlich erheblich sein können, bzw. sind nur jene nicht zu übermitteln, bei welchen eine solche Erheblichkeit eindeutig verneint werden kann. Wie bereits ausgeführt und von der Staatsanwaltschaft nach eingehender Prüfung richtig festgehalten, kann vorliegend nicht mit Sicher- heit ausgeschlossen werden, dass die ausgesonderten Dokumente für das Strafverfahren in Deutschland von Bedeutung sind. Justizkommission, 17. Januar 2003 243

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abschliessend ist in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des recht- lichen Gehörs im Zusammenhang mit der Auskunft von B. anzumerken, dass eine solche im Beschwerdeverfahren vor der Justizkommission des Obergerichts mit voller Kognition ohnehin geheilt werden kann. Zudem kommt dieser Auskunft keine entscheidende Bedeutung zu, weshalb nicht näher darauf einzutreten ist. Justizkommission, 24. Januar 2003 (Eine dagegen von X. und seinen Eltern erhobene staatsrechtliche Be- schwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.) Art. 63 ff. IRSG. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen – Es ist grundsätzlich Sache der schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den ausländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Sie sind verpflichtet, den ausländischen Behörden sämtliche Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen kön- nen; auch handschriftliche Gesprächsnotizen können darunter fallen. Die Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen mit der Begründung, der ersu- chende Staat verfüge bereits über genügende Beweismittel, ist nicht zulässig. Aus den Erwägungen:

2. a) Für die Gewährung der Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem sowohl Deutsch- land als auch die Schweiz beigetreten sind, sowie der zwischen den beiden Staaten bestehende Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61) anwendbar. Soweit internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, gelangt ergänzend das interne Recht der Schweiz, also das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 / 4. Oktober 1996 (IRSG) und die dazugehörige Ausführungsver- ordnung vom 24. Februar 1982 / 9. Dezember 1996 (IRSV) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).

b) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es grundsätzlich Sache der schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den auslän- dischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Daher ist es nicht zulässig, die Auswahl der für das ausländische Strafverfahren erheblichen Ak- ten vollständig den ausländischen Behörden zu überlassen. Indessen ist die ersuchende Behörde nicht verpflichtet zu beweisen, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Ob die Beschuldigten die ihnen vor- 241

geworfenen Taten begangen haben, ist ausschliesslich im ausländischen Straf- verfahren zu prüfen. Die schweizerischen Behörden sind deshalb verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Si- cherheit beweisen. Massgeblich ist die potenzielle Erheblichkeit der beschlag- nahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfah- ren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Den ausländischen Strafverfolgungs- behörden obliegt es dann, aus den möglicherweise erheblichen Akten dieje- nigen auszuscheiden, welche die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten beweisen (BGE 122 II 371).

c) Die Beschwerdeführerin bestreitet allgemein die Bedeutung der ausge- sonderten Unterlagen für das deutsche Strafverfahren mit dem Hinweis, es handle sich einerseits um persönliche Unterlagen, für welche überdies keine Aufbewahrungspflicht nach schweizerischem Recht bestehe, und andererseits könnten die nötigen Informationen über abgeschlossene Geschäfte auch in Deutschland über die Grundbuch- und Handelsregisterämter beschafft wer- den. Mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft, aus den ausgesonderten Unterlagen liessen sich Schlussfolgerungen auf die geschäftlichen Beziehun- gen des Angeschuldigten K. ziehen, setzt sich die Beschwerdeführerin hinge- gen nicht auseinander, sondern wiederholt vielmehr grösstenteils ihre bereits vor Erlass der Schlussverfügung ausgeführten Argumente. Gemäss der vor- angehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der ersuchen- den Behörde jedoch alles herauszugeben, was sich auf den im Rechtshilfeer- suchen enthaltenen Verdacht beziehen könnte. Können die beschlagnahmten Unterlagen als Indizien oder Beweise im Strafverfahren dienen bzw. besteht die Möglichkeit, aus ihnen Schlussfolgerungen auf den inkriminierten Sach- verhalt ziehen zu können, sind diese an die ersuchende Behörde herauszuge- ben. Wie der zuständige Staatsanwalt nach eingehender Prüfung in seinen Erwägungen zutreffend festhielt, besteht diese Möglichkeit bezüglich der aus- gesonderten Dokumente, insbesondere in Bezug auf die beschlagnahmten handschriftlichen Gesprächsnotizen von R. Hierzu äussert sich die Beschwer- deführerin nicht. Im Übrigen ist die Argumentation betreffend Einsichtnah- me bei Grundbuch- und Handelsregisterämtern in Deutschland nicht stich- haltig. Es ist dadurch noch lange nicht gewährleistet, dass entsprechende Nachfragen bei den zuständigen Ämtern überhaupt die gleichen Informatio- nen zu Tage fördern würden; beispielsweise würden auf diesem Wege allen- falls nicht sämtliche durchgeführten oder auch geplanten Geschäfte erfasst werden und ist zudem nicht ausgeschlossen, dass sich aus den handschriftli- chen Notizen darüber hinausgreifende Indizien für die Gegenstand des Ersu- 242

chens bildenden strafbaren Handlungen ergeben. Hinzu kommt, dass die schweizerische Behörde nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die ent- sprechenden Unterlagen nicht unter Berufung auf das Verhältnismässigkeits- prinzip verweigern kann, mit der Begründung, der ersuchende Staat verfüge bereits über genügende Beweismittel (BGE 113 Ib 164). Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Tatsache, dass es sich unter anderem um handschriftliche Gesprächsnotizen handelt, oder die Möglichkeit, dass allenfalls eine entsprechende buchhalterische Aufbewah- rungspflicht fehlt, einer Herausgabe der besagten Unterlagen entgegenste- hen könnten. Grundsätzlich sind sämtliche vorhandenen Unterlagen, welche Aufschluss über den inkriminierten Sachverhalt geben können, zu berück- sichtigen und herauszugeben. Die Frage, ob diese Unterlagen überhaupt hätten aufbewahrt werden müssen, spielt dabei keine Rolle. Es ist darüber hinaus nicht Sache der schweizerischen Behörde, die Untersuchungsmass- nahmen der ersuchenden Behörde zu werten. In komplexen Fällen ist einzig die mit der Untersuchung selbst befasste Behörde in der Lage, abschliessend zu beurteilen, ob und welche Dokumente sich als belastende und entlasten- de Beweismittel eignen (vgl. BGE 115 Ib 83). Die Staatsanwaltschaft hat ein- zig zu prüfen, ob die Unterlagen, um die jene ersucht, für das ausländische Strafverfahren grundsätzlich erheblich sein können, bzw. sind nur jene nicht zu übermitteln, bei welchen eine solche Erheblichkeit eindeutig verneint werden kann. Wie bereits ausgeführt und von der Staatsanwaltschaft nach eingehender Prüfung richtig festgehalten, kann vorliegend nicht mit Sicher- heit ausgeschlossen werden, dass die ausgesonderten Dokumente für das Strafverfahren in Deutschland von Bedeutung sind. Justizkommission, 17. Januar 2003 243